Arbeitslosengeld
Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld: die Agentur prüft.
Wer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, kann später Arbeitslosengeld beantragen. Ob und wann es fließt, entscheidet die Agentur für Arbeit — nicht dieser Brief.
§ 159 SGB III nennt die Sperrzeit, wenn jemand die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat. Ein Aufhebungsvertrag kann so gelesen werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, prüft die Agentur im Einzelfall. Hier wird das nicht bewertet.
Die gesetzliche Dauer einer solchen Sperrzeit liegt oft bei zwölf Wochen. Das ist der Rahmen im Gesetz, keine Aussage zu deinem Bescheid. Verkürzungen, Ausnahmen, Meldefristen: alles Sache der Agentur und deiner Unterlagen.
Was diese Seite nicht tut
Kein Antrag bei der Agentur. Keine Prognose, ob du Arbeitslosengeld bekommst. Keine Liste von Sätzen, die eine Sperrzeit „verhindern“. Wer das braucht, spricht mit der Agentur oder mit jemandem, der dafür haftet.
Im Formular steht nur der Satz zum Ankreuzen: du weißt, dass die Agentur eine Sperrzeit prüfen kann. Das ist Kenntnis, keine Rechtsfolge und keine Schutzklausel im Brief.
Arbeitslos melden, frühzeitig arbeitssuchend melden, Fristen im SGB III — das gehört nicht in ein DIN-5008-Muster. Das gehört zur Agentur. Das Muster bleibt ein Geschäftsbrief zwischen den Vertragsparteien.
Keine Rechtsberatung. Keine Sperrzeit-Zusage. Keine ALG-Zusage. Die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit.
FAQ
Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?
Das entscheidet die Agentur. Diese Seite sagt das nicht zu.
Was ist eine Sperrzeit?
Die Agentur kann den Anspruch für eine Zeit ruhend stellen, wenn jemand die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat. Ob das greift, prüft sie.
Verhindert das Muster eine Sperrzeit?
Nein. Der Brieftext ändert die Prüfung der Agentur nicht.